Müssen zu Unrecht bezogene Familienzulagen zurückbezahlt werden?
Ja. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre nach Kenntnis der Versicherungseinrichtung, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung; bei einer strafbaren Handlung gilt die längere strafrechtliche Verjährungsfrist.
Nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Für Familienzulagen als Sozialversicherungsleistung bedeutet das grundsätzlich eine Rückzahlungspflicht, wenn Leistungen zu Unrecht ausgerichtet wurden. Das ATSG bestimmt zugleich eine Ausnahme: Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Zu prüfen sind damit insbesondere, ob der Bezug unrechtmässig war, ob guter Glaube bestand und ob eine grosse Härte vorliegt.[1]
Das ATSG regelt auch, wie lange eine Rückforderung geltend gemacht werden kann. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. Für die praktische Prüfung sind deshalb vor allem der Zeitpunkt der Auszahlung, der Zeitpunkt der Kenntnis der Versicherungseinrichtung und gegebenenfalls ein Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung wichtig.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]