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Kann ein Betrieb für seine Mitarbeitenden Schlechtwetterentschädigung erhalten?

Ja, Schlechtwetterentschädigung ist für Arbeitnehmer in Erwerbszweigen vorgesehen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind. Anspruch besteht, wenn die betroffenen Arbeitnehmer für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden.

Schlechtwetterentschädigung ist für Arbeitnehmer in Erwerbszweigen vorgesehen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind. Der Anspruch setzt voraus, dass die betroffenen Arbeitnehmer für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben. Zusätzlich müssen sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden. Für einen Betrieb bedeutet das: Zu prüfen sind der betroffene Erwerbszweig, die Stellung der Mitarbeitenden in der Versicherung und ob ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt.[1]

Welche Erwerbszweige für Schlechtwetterentschädigung in Betracht kommen, bestimmt der Bundesrat. Ein Betrieb muss deshalb abklären, ob seine Tätigkeit zu einem Erwerbszweig gehört, in dem die Entschädigung ausgerichtet werden kann. Kein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht für Personen nach Artikel 31 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG). Vor einem Vorgehen ist daher zu prüfen, welche Mitarbeitenden unter die Anspruchsvoraussetzungen fallen und ob Ausschlüsse greifen.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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