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Wie werden die UVG-Prämien bei mehreren Arbeitgebern berechnet?

Bei Mehrfachbeschäftigten wird der Lohn für jedes Arbeitsverhältnis separat erfasst. Insgesamt werden UVG-Prämien aber nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes erhoben. Übersteigt die Summe aller Löhne diesen Höchstbetrag, wird er nach den prozentualen Verdienstanteilen auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse aufgeteilt. Das gilt auch, wenn neben unselbstständiger Arbeit eine selbstständige, nach dem UVG freiwillig versicherte Tätigkeit ausgeübt wird.

Bei mehreren Arbeitgebern wird der Lohn nicht einfach zusammengefasst und unbeschränkt verprämient. Vielmehr wird der Lohn je Arbeitsverhältnis erfasst. Für die Prämienberechnung gilt aber insgesamt nur der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes. Wenn die Summe der Löhne diesen Höchstbetrag nicht übersteigt, bleibt es bei der Erfassung je Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Gesamtgrenze. Übersteigt die Summe aller Löhne den Höchstbetrag, muss dieser auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse verteilt werden, und zwar entsprechend den prozentualen Verdienstanteilen. Entscheidend ist also die Aufteilung nach dem Verhältnis der einzelnen Löhne zur gesamten Lohnsumme, nicht eine freie Wahl der Verteilung zwischen den Arbeitgebern.[1]

Dieselbe Regel gilt auch dann, wenn neben einer unselbstständigen Tätigkeit zusätzlich eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, die nach dem UVG freiwillig versichert ist. Für die praktische Prüfung ist deshalb wichtig, alle betroffenen Arbeitsverhältnisse und gegebenenfalls die freiwillig versicherte selbstständige Tätigkeit zusammen anzusehen, um festzustellen, ob die Gesamtvergütung den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes übersteigt. Zu beachten ist ausserdem, dass bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilmässig berechnet wird. Dadurch kann sich die Grenze, bis zu der Prämien erhoben werden, im Einzelfall zeitanteilig verändern.[1]

  • Zu prüfen ist, welche einzelnen Arbeitsverhältnisse für die Erfassung des Lohns bestehen.
  • Zu prüfen ist, ob die Summe der Löhne insgesamt den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes übersteigt.
  • Falls die Summe darüber liegt, ist der Höchstbetrag nach den prozentualen Verdienstanteilen auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse aufzuteilen.
  • Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr ist der Höchstbetrag anteilmässig zu berechnen.
  • Neben unselbstständiger Arbeit ist auch eine selbstständige, nach dem UVG freiwillig versicherte Tätigkeit in diese Regel einzubeziehen.

[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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