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Bis wann kann eine nicht bezogene Mutterschafts- oder Vaterschaftsentschädigung verlangt werden?

Der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen erlischt bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer. Bei Entschädigung des andern Elternteils erlischt er fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist.

Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) bestimmt für nicht bezogene Entschädigungen besondere Fristen. Bei Mutterschaft erlischt der Anspruch fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer. Bei der Entschädigung des andern Elternteils erlischt der Anspruch fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist. Massgebend ist damit nicht der Zeitpunkt der Geburt oder der Auszahlung, sondern der Ablauf der im EOG genannten Dauer beziehungsweise Rahmenfrist, an die die Frist anknüpft.[1]

Wer eine nicht bezogene Mutterschafts- oder Entschädigung des andern Elternteils geltend machen will, muss deshalb prüfen, wann die Entschädigungsdauer bei Mutterschaft endete oder wann die Rahmenfrist für die Entschädigung des andern Elternteils ablief. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist von fünf Jahren. Das EOG ordnet diese Fristen ausdrücklich in Abweichung von Artikel 24 ATSG an. Zusätzlich sieht das EOG vor, dass Forderungen nach diesem Gesetz, dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden können.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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