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Innert welcher Frist muss man die Insolvenzentschädigung beantragen?

Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung muss bei Konkurseröffnung spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt gestellt werden. Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Anspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend gemacht werden. Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch.

Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. Für die Frist ist damit der veröffentlichte Konkurs massgebend; einzureichen ist der Anspruch bei der zuständigen öffentlichen Kasse am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.[1]

Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen. Auch in diesem Fall gilt: Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Zu prüfen sind deshalb insbesondere der massgebende Ausgangspunkt der Frist im konkreten Verfahren und die zuständige öffentliche Kasse, damit die Geltendmachung rechtzeitig erfolgt. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) bestimmt zudem, dass der Bundesrat das Meldeverfahren regelt.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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