Muss der Arbeitgeber die AHV-Beiträge von jedem Lohn abziehen?
Ja. Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 AHVG den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen. Sie rechnen zudem mit der Ausgleichskasse periodisch über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge ab und machen die erforderlichen Angaben für die individuellen Konten der Arbeitnehmer.
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bestimmt: Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen. Für die Praxis bedeutet das, dass der Abzug an den Lohn im gesetzlichen Sinn anknüpft. Massgebend ist deshalb, ob eine Zahlung als Lohn in diesem Sinn erfasst ist. Ist das der Fall, haben die Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitrag abzuziehen.[1]
Das AHVG ordnet ausserdem an, dass die Arbeitgeber mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge periodisch abrechnen. Sie machen auch die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer. Zudem haben die Arbeitgeber die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten Angaben auf Grund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Vor einem Vorgehen sollte deshalb geprüft werden, ob es sich um Lohn im Sinne des Gesetzes handelt und welche Angaben für Abzug, Abrechnung und Kontoführung benötigt werden.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]