Wie werden die Arbeitgeberbeiträge an die Familienausgleichskasse berechnet?
Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet. Wie die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten im Einzelnen ausgestaltet ist, regeln die Kantone. Sie bestimmen auch, ob innerhalb einer Familienausgleichskasse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Selbstständigerwerbende der gleiche Beitragssatz gelten muss.
Für die Berechnung gilt als Grundregel: Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet. Damit knüpft die Beitragsbemessung nicht an einen frei gewählten Pauschalbetrag an, sondern an das AHV-pflichtige Einkommen. Zugleich regeln die Kantone die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten. Für Arbeitgeber bedeutet das: Die Berechnungsbasis ist bundesrechtlich vorgegeben, während die konkrete Ausgestaltung der Finanzierung kantonal geregelt wird. Deshalb sollte geprüft werden, welche kantonalen Vorgaben für die zuständige Familienausgleichskasse gelten und welcher Beitragssatz dort vorgesehen ist.[1]
Innerhalb einer Familienausgleichskasse bestimmen die Kantone zudem, ob auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf denjenigen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben werden muss. Das betrifft die Frage der Gleichheit oder Unterschiedlichkeit der Beitragssätze innerhalb derselben Kasse. Für Selbstständigerwerbende enthält die Regel zusätzlich eine Begrenzung: Ihre Beiträge werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst entspricht. Ob und wie diese kantonalen Regeln im konkreten Fall umgesetzt sind, sollte bei der zuständigen kantonalen Ordnung und der betroffenen Familienausgleichskasse überprüft werden.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]