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Wer kann die Mutterschafts- oder Vaterschaftsentschädigung beantragen?

Grundsätzlich machen Leistungsberechtigte ihren Anspruch selbst bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Unterlassen sie dies, können unter bestimmten Voraussetzungen auch Angehörige oder der Arbeitgeber dazu befugt sein. Welche Ausgleichskasse zuständig ist und wie das Verfahren abläuft, bestimmt der Bundesrat.

Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Damit ist der Regelfall gemeint: Die Person, die Anspruch auf die Entschädigung hat, reicht die Geltendmachung selbst bei der dafür zuständigen Ausgleichskasse ein. Welche Ausgleichskasse zuständig ist und wie das Verfahren geregelt ist, bestimmt der Bundesrat. Vor einem Antrag sollte deshalb geprüft werden, welche Kasse im konkreten Fall zuständig ist und welche Verfahrensschritte einzuhalten sind.[1]

  • Unterlassen Leistungsberechtigte die Geltendmachung, sind ihre Angehörigen dazu befugt, falls die Leistungsberechtigten ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten ihnen gegenüber nicht nachkommen.
  • Unterlassen Leistungsberechtigte die Geltendmachung, ist auch der Arbeitgeber dazu befugt, soweit er der leistungsberechtigten Person während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.
  • Für die praktische Einreichung ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen genau erfüllt sind und ob die zuständige Ausgleichskasse das Verfahren entsprechend vorgibt.

[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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