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Welche Betriebe müssen ihre Angestellten bei der Suva gegen Unfall versichern?

Obligatorisch bei der Suva versichert sind die Arbeitnehmer der in Art. 66 UVG aufgezählten Betriebe und Verwaltungen. Dazu gehören insbesondere industrielle Betriebe, Bau- und Installationsbetriebe, Forstbetriebe, bestimmte verarbeitende Betriebe, Transportbetriebe, Teile der öffentlichen Verwaltung sowie weitere ausdrücklich genannte Branchen und Einrichtungen.

Der obligatorische Zuständigkeitsbereich der Suva erfasst die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe und Verwaltungen. Genannt werden insbesondere industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes, Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus, Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten, Forstbetriebe, Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen, Betriebe der Getränkefabrikation, Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung. Ebenfalls erfasst sind Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe, Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern, Lehr- und Invalidenwerkstätten, Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen, die Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten sowie bestimmte Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften.[1]

Besonders wichtig ist die genaue Einordnung bei verarbeitenden und gemischten Tätigkeiten. Erfasst sind Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien. Für gewisse Verkaufsbetriebe nennt das Gesetz aber eine Ausnahme, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten: Optikergeschäfte, Bijouterie- und Schmuckgeschäfte, Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen, Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau sowie Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten. Ebenfalls unterstellt sind Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können, erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden. Für Hilfs- und Nebenbetriebe, gemischte Betriebe und weitere Abgrenzungen bezeichnet der Bundesrat die unterstellten Betriebe näher; bei solchen Konstellationen muss die genaue Zuordnung in der geltenden Regelung geprüft werden.[1]

Zusätzlich sieht das Gesetz vor, dass der Bundesrat Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen kann, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Das Gesetz sagt auch, dass solche Ausnahmen insbesondere zu bewilligen sind, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind. Daneben enthält die Bestimmung weitere Regeln zur Zuständigkeit der Suva, etwa für arbeitslose Personen, für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c sowie zur freiwilligen Versicherung für Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer und für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber. Ob im Einzelfall eine Ausnahme oder eine besondere Zuständigkeitsregel eingreift, sollte anhand der vollständigen geltenden Bestimmung geprüft werden.[1]

Diese Zusammenfassung gibt den zitierten Gesetzestext wieder, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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