Wer bezieht die Familienzulagen, wenn beide Eltern erwerbstätig sind?
Sind für dasselbe Kind mehrere Personen anspruchsberechtigt, legt das Familienzulagengesetz eine Reihenfolge fest. Bei zwei erwerbstätigen Eltern entscheidet nacheinander insbesondere, wer die elterliche Sorge hat, bei wem das Kind überwiegend lebt, welche Ordnung im Wohnsitzkanton des Kindes gilt und danach das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Das Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG) ordnet bei Anspruchskonkurrenz für dasselbe Kind eine feste Reihenfolge an. Vorrang hat die erwerbstätige Person. Sind beide Eltern erwerbstätig, ist als Nächstes massgebend, wer die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte. Danach folgt die Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte. Anschliessend ist entscheidend, auf welche Person die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist. Erst danach kommt das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zum Zug; danach das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.[1]
Wenn beide Eltern erwerbstätig sind, bezieht also nicht automatisch ein Elternteil die Familienzulagen allein wegen der Erwerbstätigkeit. Das FamZG verlangt vielmehr, die gesetzliche Reihenfolge Schritt für Schritt anzuwenden, bis feststeht, wem der Anspruch zusteht. Zu prüfen sind insbesondere die elterliche Sorge, der überwiegende Aufenthalt des Kindes, der Wohnsitzkanton des Kindes und die AHV-pflichtigen Einkommen, getrennt nach unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit. Richten sich die Ansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]