Sind Familienzulagen, die mit dem Lohn ausbezahlt werden, AHV-pflichtig?
Nein, Familienzulagen gehören nicht zum AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen, wenn sie als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden. Massgebend ist die gesetzliche Einordnung, nicht bloss die gemeinsame Auszahlung mit dem Lohn.
Für die AHV ist grundsätzlich das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge Erwerbseinkommen, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind. Eine solche ausdrückliche Ausnahme nennt die Verordnung für Familienzulagen: Nicht zum Erwerbseinkommen gehören Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden. Werden solche Zulagen zusammen mit dem Lohn ausbezahlt, macht sie das allein nicht zu AHV-pflichtigem Lohn, sofern sie unter diese Ausnahme fallen.[1]
Entscheidend ist daher, ob die Zahlung inhaltlich eine Familienzulage im genannten Sinn ist und ob sie im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt wird. Die Verordnung zählt die begünstigten Arten der Familienzulagen ausdrücklich auf. Zugleich ergibt sich aus der Grundregel, dass Einkommen aus Tätigkeit grundsätzlich beitragspflichtig ist, ausser wenn eine ausdrückliche Ausnahme greift. Vor einer Einordnung sollte deshalb geprüft werden, wie die Zahlung bezeichnet und ausgestaltet ist und ob sie tatsächlich als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- oder Geburtszulage ausgerichtet wird. Weitere Ausnahmen vom Erwerbseinkommen bestehen ebenfalls in derselben Bestimmung und sind bei Bedarf in der vollständigen Vorschrift nachzuprüfen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]