Welche Pflichten hat ein Arbeitgeber im Kanton Thurgau bei den Familienzulagen?
Im Kanton Thurgau muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Auskunft über die zuständige Familienausgleichskasse und das Bezugsverfahren erteilen. Zudem muss er der Familienausgleichskasse die notwendigen Bescheinigungen über das Arbeitsverhältnis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausstellen.
Der Arbeitgeber hat zwei ausdrücklich genannte Pflichten. Erstens muss er seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Auskunft über die zuständige Familienausgleichskasse erteilen. Zweitens muss er auch über das Bezugsverfahren informieren. Damit ist nicht nur die Kasse selbst relevant, sondern auch der Weg, auf dem Familienzulagen geltend gemacht oder bezogen werden. Zu prüfen ist daher insbesondere, welche Familienausgleichskasse zuständig ist und welche Angaben oder Schritte für das Bezugsverfahren verlangt werden.[1]
Zusätzlich muss der Arbeitgeber der Familienausgleichskasse die notwendigen Bescheinigungen über das Arbeitsverhältnis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausstellen. Diese Pflicht bezieht sich auf Bescheinigungen, die für die Kasse notwendig sind, und sie betrifft das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die anspruchsberechtigt sind. Massgeblich ist damit, ob ein Anspruch besteht und welche Bescheinigungen die Familienausgleichskasse für die Bearbeitung benötigt. Vor einem Vorgehen sollte deshalb geprüft werden, welche Unterlagen im konkreten Verfahren verlangt werden.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext zusammen, wie er in der Rechtsbuchsammlung des Kantons Thurgau veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]