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Sind die BVG-Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuerlich abziehbar?

Ja. Nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gelten Arbeitgeberbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung und Einlagen in Arbeitgeberbeitragsreserven bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden als Geschäftsaufwand. Beiträge von Arbeitnehmern an Vorsorgeeinrichtungen sind bei diesen direkten Steuern abziehbar, wenn sie nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleistet werden.

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ordnet die steuerliche Behandlung der Beiträge ausdrücklich an. Beiträge der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung sowie Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserven, einschliesslich derjenigen nach Artikel 65e, gelten bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden als Geschäftsaufwand. Für Arbeitgeber betrifft die steuerliche Wirkung damit sowohl laufende Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung als auch Einlagen in Arbeitgeberbeitragsreserven. Massgeblich ist, dass es sich um Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung oder um solche Einlagen handelt, wie das BVG sie nennt.[1]

Für Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende bestimmt das BVG, dass ihre an Vorsorgeeinrichtungen geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar sind, wenn diese Beiträge nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleistet werden. Für den versicherten Arbeitnehmer müssen die vom Lohn abgezogenen Beiträge im Lohnausweis angegeben werden. Andere Beiträge sind durch die Vorsorgeeinrichtungen zu bescheinigen. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob der Beitrag auf einer gesetzlichen oder reglementarischen Grundlage beruht und ob der Abzug im Lohnausweis oder durch eine Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung ausgewiesen ist.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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