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Darf die Ausgleichskasse die Lohnbuchhaltung eines Arbeitgebers kontrollieren?

Ja. Die Ausgleichskasse kontrolliert ihre angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin. Dafür kann sie die Kontrolle selbst über dafür vorgesehene Stellen durchführen lassen; festgestellte schwerwiegende Unregelmässigkeiten oder Straftaten sind ihr unverzüglich zu melden.

Ja. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass die Ausgleichskasse ihre angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin kontrolliert. Dazu gehört nach dem Wortlaut eine Arbeitgeberkontrolle; wenn es um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen geht, kann das die Prüfung der dafür relevanten Unterlagen einschliessen. Die Norm beschreibt zudem nicht nur das Ob, sondern auch das Wie: Die Ausgleichskasse kann die Kontrolle durch ein Revisionsunternehmen und einen leitenden Revisor, durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse oder eine Fachorganisation der Ausgleichskassen sowie durch einen Versicherungsträger oder ein Durchführungsorgan einer Sozialversicherung nach dem ATSG durchführen lassen.[1]

Wichtig ist der Umfang der gesetzlichen Regelung: Die beauftragten Stellen müssen der Ausgleichskasse Bericht erstatten. Stellen sie Straftaten oder schwerwiegende Unregelmässigkeiten fest, müssen sie dies der Ausgleichskasse unverzüglich melden. Das zeigt, dass die Kontrolle nicht bloss formell ist, sondern auf die tatsächliche Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ausgerichtet ist. Für die praktische Einordnung sollten Sie deshalb im konkreten Fall prüfen, ob es um eine periodische Arbeitgeberkontrolle der angeschlossenen Arbeitgeber geht und welche Stelle die Kontrolle durchführt. Ausserdem kann der Bundesrat die Aufsichtsbehörde mit näheren Vorschriften über die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle beauftragen; für Einzelheiten ist daher die aktuell geltende Ausgestaltung mitzulesen.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die derzeit in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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