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Haften Verwaltungsräte und Geschäftsführer persönlich für unbezahlte AHV-Beiträge?

Ja, unter Voraussetzungen. Verursacht ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden, ist dieser zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung sowie alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen; bei mehreren Verantwortlichen besteht Solidarhaftung für den ganzen Schaden.

Nach dem zitierten Gesetzestext entsteht eine Haftung nicht schon allein deshalb, weil AHV-Beiträge unbezahlt geblieben sind. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden verursacht hat. Erst dann besteht eine Pflicht zum Ersatz dieses Schadens. Für juristische Personen ordnet der Text zusätzlich eine subsidiäre persönliche Haftung an: Erfasst sind die Mitglieder der Verwaltung und alle Personen, die mit der Geschäftsführung oder Liquidation befasst sind.[1]

Für Verwaltungsräte und Geschäftsführer bedeutet das: Eine persönliche Haftung ist nach dem Wortlaut möglich, aber nur im Rahmen dieser gesetzlichen Voraussetzungen und nur subsidiär. Sind mehrere Personen für denselben Schaden verantwortlich, haften sie solidarisch für den ganzen Schaden. Geltend gemacht wird der Schadenersatzanspruch durch die zuständige Ausgleichskasse mittels Verfügung. Der zitierte Text regelt ausserdem, dass der Anspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen verjährt. Für die Prüfung im Einzelfall ist daher besonders zu verifizieren, ob tatsächlich eine juristische Person als Arbeitgeber vorliegt, welche Funktion die betroffene Person hatte und ob eine absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung festgestellt wird.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bitte prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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