Muss der Arbeitgeber bei Kurzarbeit die Entschädigung vorschiessen und die Beiträge weiterzahlen?
Ja. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und sie den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten. Während der Kurzarbeit muss er zudem die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit bezahlen; die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer darf er vom Lohn abziehen, sofern nichts anderes vereinbart war.
Nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten. Das Gesetz ordnet damit an, dass die Auszahlung an die Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber erfolgt und zeitlich am ordentlichen Zahltagstermin stattfinden muss. Zusätzlich hat der Arbeitgeber die Kurzarbeitsentschädigung für die Karenzzeit zu seinen Lasten zu übernehmen.[1]
Für die Sozialversicherungsbeiträge bestimmt das AVIG, dass der Arbeitgeber während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen hat. Das gilt also nicht nur für die effektiv geleistete reduzierte Arbeitszeit, sondern entsprechend der normalen Arbeitszeit. Gleichzeitig ist der Arbeitgeber berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart war. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, was als normale Arbeitszeit gilt und ob eine abweichende Vereinbarung über den Arbeitnehmeranteil besteht.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]