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Wann beginnt und wann endet die BVG-Versicherung eines Angestellten?

Die obligatorische Versicherung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Sie endet unter Vorbehalt der Regel zum Referenzalter, zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, zur Unterschreitung des Mindestlohns oder zum Ende des Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung; für Tod und Invalidität besteht nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses noch während eines Monats Versicherungsschutz bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.

Die obligatorische Versicherung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung beginnt sie mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. Massgebend ist damit der tatsächliche Beginn des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise bei Arbeitslosentaggeldern der erste Tag mit ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung. Zu prüfen sind deshalb insbesondere der vereinbarte Arbeitsantritt und bei Arbeitslosigkeit der erste Tag, für den eine Entschädigung ausgerichtet wird.[1]

Die Versicherungspflicht endet unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3, wenn das Referenzalter erreicht wird, das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, der Mindestlohn unterschritten wird oder der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet. Für Angestellte ist damit vor allem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein gesetzlicher Endzeitpunkt; ebenso relevant bleibt die Lohnhöhe, wenn der Mindestlohn unterschritten wird. Bei Personen mit Arbeitslosentaggeldern endet die Versicherungspflicht mit dem Ende des Anspruchs auf diese Taggelder. Zu kontrollieren sind daher der Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, das Erreichen des Referenzalters, die Einhaltung des Mindestlohns und gegebenenfalls das Ende des Taggeldanspruchs.[1]

Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig. Nach einer Beendigung des Vorsorgeverhältnisses ist deshalb zu prüfen, ob innerhalb dieses Monats ein neues Vorsorgeverhältnis beginnt; in diesem Fall wechselt die Zuständigkeit für diese Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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