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Wird die EO-Entschädigung über den Arbeitgeber oder direkt von der Ausgleichskasse ausbezahlt?

Grundsätzlich richtet die Ausgleichskasse die EO-Entschädigung aus. Haben Leistungsberechtigte vor Beginn des Anspruchs eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, wird die Entschädigung jedoch durch den Arbeitgeber ausbezahlt, sofern keine besonderen Gründe für eine Auszahlung durch die Ausgleichskasse vorliegen.

Die gesetzliche Grundregel ist zweistufig formuliert: Die Entschädigung wird den Leistungsberechtigten ausbezahlt, und sie wird von der Ausgleichskasse ausgerichtet, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist. Für die praktische Auszahlung nennt das Gesetz aber eine wichtige Sonderregel für Personen, die vor dem Beginn des Anspruchs eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. In diesem Fall wird die Entschädigung durch den Arbeitgeber ausbezahlt, falls keine besonderen Gründe für eine Auszahlung durch die Ausgleichskasse vorliegen. Ob die Zahlung über den Arbeitgeber oder direkt durch die Ausgleichskasse läuft, hängt daher insbesondere davon ab, ob vor Anspruchsbeginn eine unselbständige Erwerbstätigkeit bestand und ob besondere Gründe für eine direkte Auszahlung durch die Ausgleichskasse gegeben sind.[1]

Daneben regelt das Gesetz, an wen die Entschädigung ausbezahlt werden kann. Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person kann sie den Angehörigen ausbezahlt werden. Kommen Leistungsberechtigte ihren Unterhaltspflichten nicht nach, werden Entschädigungen, die für die Unterhaltsberechtigten bestimmt sind, auf Gesuch hin diesen selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern ausgerichtet; dies gilt in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch wenn keine Abhängigkeit von der öffentlichen oder privaten Fürsorge besteht. Ausbezahlt wird die Entschädigung zudem nur, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht wird und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu prüfen ist deshalb nicht nur der Auszahlungsweg, sondern auch, wer die Auszahlung erhalten soll und ob Anspruch und Nachweise korrekt eingereicht wurden.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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