Welche Voraussetzungen gelten für die Vaterschaftsentschädigung?
Anspruchsberechtigt ist die Person, die bei der Geburt der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt obligatorisch im Sinne des AHVG versichert war, in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig war und im Zeitpunkt der Geburt einen der im Gesetz genannten Erwerbsstatus hat. Bei Geburt vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats wird die Versicherungsdauer entsprechend herabgesetzt; für Fälle von Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit regelt der Bundesrat weitere Voraussetzungen.
Die zentralen Voraussetzungen sind kumulativ. Anspruchsberechtigt ist die Person, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird. Zusätzlich muss sie während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG obligatorisch versichert gewesen sein und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Diese Punkte müssen zusammen mit dem Erwerbsstatus im Zeitpunkt der Geburt erfüllt sein; das Gesetz nennt sie als gemeinsame Anspruchsvoraussetzungen.[1]
- Im Zeitpunkt der Geburt muss die Person Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG sein, oder
- selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG sein, oder
- im Betrieb der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.
Für die zeitlichen Voraussetzungen nennt das Gesetz zwei wichtige Präzisierungen. Erstens wird die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. Zweitens regelt der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen. Wenn ein solcher Sonderfall vorliegt, sollte die aktuell geltende Regelung besonders genau geprüft werden, statt Einzelheiten zu vermuten.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]