Welche Voraussetzungen gelten für die Mutterschaftsentschädigung?
Anspruchsberechtigt ist eine Frau, wenn sie während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war, in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin, Selbständigerwerbende oder im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau gegen Barlohn mitarbeitend ist. Bei Geburt vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats wird die Versicherungsdauer entsprechend herabgesetzt.
Die Grundvoraussetzungen sind kumulativ. Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war, in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und im Zeitpunkt der Niederkunft in einer der ausdrücklich genannten Situationen steht: als Arbeitnehmerin, als Selbständigerwerbende oder als im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitende Person mit Barlohn. Für die Prüfung kommt es also sowohl auf die Zeit vor der Niederkunft als auch auf den Status genau im Zeitpunkt der Niederkunft an.[1]
Eine besondere Regel gilt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt: Dann wird die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a entsprechend herabgesetzt. Zudem regelt der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben oder im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind. Diese Sonderfälle sind im zitierten Artikel nur als Regelungsauftrag umschrieben; für eine verlässliche Beurteilung muss die einschlägige Ausführungsregelung und die vollständige aktuelle Fassung geprüft werden.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]