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Unterliegen Grenzgänger, die bei einem Schweizer Arbeitgeber arbeiten, der Quellensteuer?

Ja, grundsätzlich können im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer bei einem Schweizer Arbeitgeber der Quellensteuer unterliegen. Nach dem zitierten Gesetz gilt das für in der Schweiz erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; für in einem Nachbarstaat wohnhafte Arbeitnehmer kann es auch das im Ausland erzielte Einkommen betreffen, wenn das anwendbare internationale Abkommen der Schweiz dafür ein Besteuerungsrecht einräumt. Bestimmte Ausnahmen sind ausdrücklich genannt.

Das zitierte Gesetz erfasst zunächst im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer allgemein: Für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit unterliegen sie der Quellensteuer. Für Grenzgänger ist deshalb der Wohnsitz im Ausland ein zentraler Anknüpfungspunkt. Wenn die Tätigkeit als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt und das Einkommen in der Schweiz erzielt wird, spricht der Gesetzestext klar für eine Quellensteuerpflicht nach den genannten Regeln.[1]

Für in einem Nachbarstaat wohnhafte Arbeitnehmer enthält der Gesetzestext zusätzlich eine besondere Regel. Danach unterliegen sie auch für ihr im Ausland erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte in der Schweiz der Quellensteuer, sofern der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird. Ob Quellensteuer geschuldet ist, hängt hier also nicht nur vom Schweizer Arbeitgeber ab, sondern auch davon, ob ein Nachbarstaat betroffen ist und was das anwendbare internationale Abkommen genau vorsieht.[1]

Der Gesetzestext nennt ausserdem besondere Fälle im internationalen Verkehr sowie ausdrückliche Ausnahmen. Erfasst sind im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten. Von der Quellensteuer ausgenommen bleiben jedoch Einkommen von Seeleuten aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs sowie Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 37a unterstehen. Für die Einordnung eines Grenzgängerfalls ist daher sorgfältig zu prüfen, welche Tätigkeit ausgeübt wird und ob eine dieser ausdrücklich genannten Ausnahmen greift.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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