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Welche Leistungen des Arbeitgebers sind vom AHV-Lohn ausgenommen?

Vom massgebenden AHV-Lohn ausgenommen sind nach Art. 8 AHVV insbesondere bestimmte Arbeitgeberbeiträge an steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen, Beiträge an Kranken- und Unfallversicherer sowie an Familienausgleichskassen bei Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer, bestimmte Zuwendungen aus besonderen Anlässen und gewisse Leistungen an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, soweit die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Nicht zum massgebenden AHV-Lohn gehören reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, wenn diese Einrichtungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG erfüllen. Ebenfalls ausgenommen sind Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, allerdings nur, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. Entscheidend ist damit nicht nur die Art der Leistung, sondern auch, ob die im Verordnungstext genannte Bedingung der Gleichbehandlung eingehalten ist, wo sie ausdrücklich verlangt wird.[1]

Ausgenommen sind ferner Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen. Dazu kommen Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. Für die Einordnung ist deshalb sorgfältig zu prüfen, ob der konkrete Anlass oder die konkrete Kostenart genau unter die genannte Kategorie fällt und ob die ausdrücklich genannten Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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