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Was muss der Arbeitgeber zahlen, wenn ein Arbeitnehmer stirbt?

Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat zu entrichten und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, sofern der Arbeitnehmer bestimmte Hinterlassene oder unterstützte Personen hinterlässt.

Nach Art. 338 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) erlischt das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat zu entrichten. Nach fünfjähriger Dienstdauer hat der Arbeitgeber den Lohn für zwei weitere Monate zu entrichten. Diese Frist wird vom Todestag an gerechnet. Maßgeblich ist damit nicht eine frei wählbare Abrechnungsperiode, sondern der Zeitraum ab dem Todestag.[1]

Die Lohnfortzahlung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder hinterlässt. Fehlen diese Erben, besteht die Pflicht zur Zahlung, wenn andere Personen hinterlassen werden, denen gegenüber der Arbeitnehmer eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. Zu prüfen sind deshalb insbesondere die Dienstdauer, der Todestag und ob Personen vorhanden sind, die unter diese Gruppen fallen. Das OR knüpft die Zahlungspflicht an diese Voraussetzungen.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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