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Dürfen Arbeitgeber im Kanton St. Gallen die Familienzulagenbeiträge den Arbeitnehmenden belasten?

Nein. Im Kanton St. Gallen entrichten Arbeitgebende die Beiträge zur Finanzierung des Mittelbedarfs der Familienausgleichskasse, und diese Beiträge werden den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht belastet.

Im Kanton St. Gallen sind Arbeitgebende beitragspflichtig für die Finanzierung des Mittelbedarfs der Familienausgleichskasse. Der massgebliche Satz ist dabei eindeutig: Die Beiträge werden den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht belastet. Für Arbeitsverhältnisse bedeutet das, dass diese Beiträge nicht auf die Arbeitnehmenden überwälzt werden dürfen. Die Regel betrifft ausdrücklich die Beiträge zur Finanzierung des Mittelbedarfs der Familienausgleichskasse.[1]

Der Mittelbedarf der Familienausgleichskasse umfasst nach der gesetzlichen Regelung die Zulagenzahlungen, die Verwaltungskosten, die Einlagen in die Schwankungsreserve und die Ausgleichsabgabe. Zudem legt die Familienausgleichskasse für die angeschlossenen Beitragspflichtigen einen einheitlichen Beitragssatz fest; für Selbständigerwerbende kann ein abweichender Beitragssatz bestimmt werden. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob es um Beiträge von Arbeitgebenden für Arbeitnehmende geht oder um die gesonderte Stellung von Selbständigerwerbenden. An der Aussage für Arbeitnehmende ändert das nichts: Die Beiträge werden ihnen nicht belastet.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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