Wie hoch ist die Kurzarbeitsentschädigung?
Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls. Massgebend ist bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit.
Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls. Für die Bemessung ist bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit massgebend. Damit knüpft das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) die Höhe der Entschädigung an den Verdienstausfall und an den zuletzt vertraglich vereinbarten Lohn vor Beginn der Kurzarbeit an.[1]
In die Bemessung eingeschlossen sind Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiter bezahlt werden oder Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind. Durch Gesamtarbeitsvertrag vereinbarte Lohnerhöhungen, die während der Kurzarbeit eintreten, werden mitberücksichtigt. Bei erheblich schwankendem Lohn bestimmt der Bundesrat die Bemessungsgrundlagen. Zu prüfen sind deshalb insbesondere der vertraglich vereinbarte Lohn der letzten Zahltagsperiode, regelmässige Zulagen, eine allfällige Weiterzahlung während der Kurzarbeit sowie Lohnerhöhungen aus Gesamtarbeitsvertrag.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]