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Was gilt als Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sozialversicherungen?

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.

Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bestimmt Arbeitsunfähigkeit als volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Voraussetzung ist, dass diese Unfähigkeit durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingt ist. Massgebend sind damit zwei Elemente: eine gesundheitliche Beeinträchtigung und die Frage, welche Arbeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbar ist.[1]

Die Regel erfasst nicht nur eine vollständige, sondern auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Sie knüpft zunächst an den bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich an. Bei langer Dauer wird zusätzlich die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung die Arbeitsleistung ganz oder teilweise verhindert, welcher bisherige Beruf oder Aufgabenbereich massgebend ist und ob bei langer Dauer eine andere zumutbare Tätigkeit zu berücksichtigen ist.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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