Wie viele Monate kann ein Betrieb Kurzarbeitsentschädigung beziehen?
Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung für einen Betrieb während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Der Bundesrat kann die Höchstbezugsdauer befristet um höchstens zwölf Abrechnungsperioden verlängern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) bestimmt für den Betrieb eine Höchstdauer innerhalb von zwei Jahren. In diesem Zeitraum wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird. Für die praktische Einordnung ist deshalb zu prüfen, wann diese erste Abrechnungsperiode begonnen hat und wie viele Abrechnungsperioden innerhalb der laufenden Zweijahresfrist bereits beansprucht wurden.[1]
Zusätzlich gilt eine Grenze für besonders hohe Arbeitsausfälle: Der Arbeitsausfall darf während längstens vier Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten. Das betrifft die Intensität des Arbeitsausfalls innerhalb des Bezugs und sollte zusammen mit der Zahl der bereits genutzten Abrechnungsperioden überprüft werden.[1]
Eine befristete Verlängerung ist möglich. Der Bundesrat kann die Höchstbezugsdauer der Leistungen um höchstens zwölf Abrechnungsperioden verlängern, wenn die Anzahl der Voranmeldungen zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung höher ist als sechs Monate zuvor und die Arbeitsmarktprognosen des Bundes für die folgenden zwölf Monate keine Erholung erwarten lassen. Für eine anschliessende befristete Verlängerung genügt als einzige Voraussetzung, dass die Arbeitsmarktprognosen des Bundes für die folgenden zwölf Monate keine Erholung erwarten lassen.[1]
Nach ununterbrochener Inanspruchnahme der Kurzarbeitsentschädigung während zwei Jahren innerhalb der Zweijahresfrist kann eine neue Rahmenfrist erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten eröffnet werden. Wer die Bezugsdauer beurteilt, sollte deshalb neben der laufenden Zweijahresfrist auch prüfen, ob eine ununterbrochene Inanspruchnahme während zwei Jahren vorliegt und ob eine Wartezeit zu beachten ist.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]