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Bei welcher Familienausgleichskasse muss sich der Arbeitgeber anschliessen?

Arbeitgeber sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse in dem Kanton anzuschliessen, dessen Familienzulagenordnung auf sie anwendbar ist. Massgebend ist der Kanton des rechtlichen Sitzes des Unternehmens oder, wenn ein solcher fehlt, der Wohnsitzkanton; für Zweigniederlassungen gilt der Kanton, in dem sie sich befinden. Die Kantone können abweichende Regelungen vereinbaren.

Arbeitgeber sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse in dem Kanton anzuschliessen, dessen Familienzulagenordnung auf sie anwendbar ist. Für Arbeitgeber richtet sich die anwendbare Familienzulagenordnung nach dem Kanton, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat. Fehlt ein solcher, ist der Wohnsitzkanton massgebend. Damit knüpft die Kassenzugehörigkeit an den Kanton an, dessen Familienzulagenordnung für das Unternehmen gilt. Zu prüfen sind deshalb insbesondere der rechtliche Sitz des Unternehmens und, wenn ein solcher fehlt, der Wohnsitzkanton.[1]

Für Zweigniederlassungen von Arbeitgebern gilt die Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Das bedeutet, dass bei einer Zweigniederlassung nicht auf den rechtlichen Sitz des Unternehmens abgestellt wird, sondern auf den Kanton der Zweigniederlassung. Zudem können die Kantone abweichende Regelungen vereinbaren. Wer die zuständige Familienausgleichskasse bestimmen will, muss deshalb neben Sitz, Wohnsitzkanton oder Standort einer Zweigniederlassung auch prüfen, ob zwischen den betroffenen Kantonen eine solche abweichende Regelung vereinbart wurde.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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