Bei welcher AHV-Ausgleichskasse muss sich ein Arbeitgeber oder Selbständiger anmelden?
Arbeitgeber und Selbständigerwerbende gehören grundsätzlich zur Verbandsausgleichskasse, wenn sie einem Gründerverband angehören. Gehören sie keinem solchen Verband an oder wurden sie von keiner Ausgleichskasse erfasst, müssen sie sich bei der kantonalen Ausgleichskasse melden. Bei Zugehörigkeit zu Berufsverband und zwischenberuflichem Verband besteht freie Wahl zwischen den Ausgleichskassen dieser beiden Verbände.
Massgebend ist zuerst, ob eine Zugehörigkeit zu einem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse besteht. In diesem Fall werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden der Verbandsausgleichskasse dieses Gründerverbands angeschlossen. Wer sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehört, wird nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen. Gehört jemand keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse an, erfolgt der Anschluss an die kantonale Ausgleichskasse. Für Arbeitgeber erstreckt sich die Kassenzugehörigkeit zudem auf alle Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat.[1]
Besondere Regeln gelten, wenn die Verbandszugehörigkeit oder die Tätigkeit nicht eindeutig nur einen Bereich betrifft. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt. Wurde ein Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender von keiner Ausgleichskasse erfasst, besteht eine Meldepflicht bei der kantonalen Ausgleichskasse. Bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit entscheidet das zuständige Bundesamt; der Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]