Wann gilt eine Krankheit in der Schweiz als Berufskrankheit?
Eine Krankheit gilt als Berufskrankheit, wenn sie bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden ist. Auch andere Krankheiten gelten als Berufskrankheit, wenn nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) behandelt als Berufskrankheiten Krankheiten im Sinne von Art. 3 ATSG, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt dazu die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Für die Einordnung ist deshalb zu prüfen, ob die Krankheit mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt und ob die Ursache in schädigenden Stoffen oder bestimmten Arbeiten liegt, wie sie in der vom Bundesrat erstellten Liste erfasst sind.[1]
Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, wenn nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Entscheidend ist damit der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zur beruflichen Tätigkeit und das verlangte Ausmass der Verursachung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Als ausgebrochen gilt die Berufskrankheit, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG ist.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]