SchweizDE

Muss man auf einem geringfügigen Lohn unter 2500 Franken pro Jahr AHV abrechnen?

Nicht immer. Bei einem massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2500 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden AHV-Beiträge grundsätzlich nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. In bestimmten Fällen müssen die Beiträge aber in jedem Fall entrichtet werden, insbesondere bei bestimmten Beschäftigungen in Privathaushalten und in den ausdrücklich genannten künstlerischen und Medienbereichen.

Grundsätzlich gilt für geringfügigen Lohn: Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2500 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Das bedeutet: Unter dieser Grenze ist eine Abrechnung nicht automatisch in jedem Fall geschuldet. Entscheidend ist zudem, dass die Grenze je Arbeitgeber gilt. Wer also mehrere Arbeitgeber hat, muss die Regel für jeden Arbeitgeber gesondert prüfen. Wenn die versicherte Person die Beitragsentrichtung verlangt, sind die Beiträge zu erheben. Akzeptiert der Arbeitnehmer dagegen die ungekürzte Lohnzahlung, kann er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden.[1]

Von dieser Grundregel gibt es wichtige Ausnahmen. In jedem Fall entrichtet werden müssen die Beiträge auf dem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen. Eine Ausnahme innerhalb dieser Ausnahme gilt nur, sofern die Versicherten nicht die Beitragsentrichtung verlangen, für Lohn, den Personen bis zum 31. Dezember des Jahres erzielen, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, und der je Arbeitgeber den Betrag von 750 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt. Ebenfalls in jedem Fall zu entrichten sind die Beiträge auf dem massgebenden Lohn von Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Chören, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, elektronischen Medien und Printmedien, Designunternehmen, Museen sowie Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden. Zudem ist Absatz 1 nicht anwendbar auf Soldleistungen für Kernaufgaben der Feuerwehr, die über den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a befreiten Betrag hinausgehen.[1]

Für die praktische Prüfung heisst das: Zuerst ist zu klären, ob der massgebende Lohn je Arbeitgeber den Betrag von 2500 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt. Danach ist zu prüfen, ob eine der ausdrücklich genannten Ausnahmen vorliegt. Ist keine Ausnahme einschlägig, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Liegt dagegen ein Fall vor, in dem die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden müssen, genügt die blosse Unterschreitung von 2500 Franken nicht, um auf eine Abrechnung zu verzichten.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

Steuern Sie Ihre Administration mit Numezis

Ein überwachter Agent, der diese Regeln im Tagesgeschäft anwendet: Buchhaltung, MWST, Löhne.

Der Numezis-Agent nimmt diese Frage mit Ihrem Firmenkontext auf: belegte Antwort, dann die passende Aktion in Ihrer Verwaltung vorbereitet. Ein kostenloses Konto genügt für den Start — keine Kreditkarte, und Ihre Frage bleibt privat. Schweizer Lohnbuchhaltung entdecken