Gibt es in der Schweiz eine Geburtszulage?
Ja. Das Familienzulagengesetz sieht vor, dass die Kantone in ihren Familienzulagenordnungen auch Geburtszulagen vorsehen können. Wird eine Geburtszulage vorgesehen, wird sie für jedes Kind ausgerichtet, das lebend oder nach mindestens 23 Wochen Schwangerschaft geboren wurde; der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen festlegen.
In der Schweiz umfasst das Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) als Familienzulagen die Kinderzulage und die Ausbildungszulage. Daneben können die Kantone in ihren Familienzulagenordnungen auch Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. Für diese Familienzulagen gelten die Bestimmungen des FamZG ebenfalls. Andere Leistungen müssen ausserhalb der Familienzulagenordnungen geregelt und finanziert werden. Weitere durch Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten nicht als Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes.[1]
Für die Geburtszulage bestimmt das FamZG, dass sie für jedes Kind ausgerichtet wird, das lebend oder nach mindestens 23 Wochen Schwangerschaft geboren wurde. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen festlegen. Ob eine Geburtszulage tatsächlich beansprucht werden kann, ist deshalb in der kantonalen Familienzulagenordnung zu prüfen, weil das Gesetz den Kantonen erlaubt, solche Zulagen vorzusehen. Zu prüfen sind insbesondere die im betreffenden Kanton geltende Ordnung und allfällige weitere Voraussetzungen, die gestützt auf das FamZG festgelegt sind.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]