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Bis wann muss der Arbeitgeber die BVG-Beiträge an die Pensionskasse überweisen?

Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen. Werden Beiträge nicht rechtzeitig bezahlt, kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.

Nach dem zitierten Gesetz schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Dazu gehören sowohl der Arbeitgeberanteil als auch der Arbeitnehmeranteil, den der Arbeitgeber vom Lohn abzieht. Für die Überweisung nennt das Gesetz eine klare äusserste Frist: Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge sind bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen.[1]

Für die praktische Einordnung ist wichtig: Das Gesetz nennt hier die gesetzliche Spätestens-Frist. Zugleich ergibt sich aus derselben Bestimmung, dass die Vorsorgeeinrichtung die Beiträge in ihren reglementarischen Bestimmungen festlegt. Wenn Sie die genaue Fälligkeit im Einzelfall prüfen wollen, sollten Sie deshalb zusätzlich das Reglement der zuständigen Vorsorgeeinrichtung kontrollieren. Sicher aus dem zitierten Text folgt aber mindestens, dass bei nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen Verzugszinsen verlangt werden können.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bitte prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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