Wer zahlt ausstehende Löhne, wenn der Arbeitgeber Konkurs geht?
Bei eröffnetem Konkurs des Arbeitgebers haben beitragspflichtige Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Leistung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG).
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) sieht für beitragspflichtige Arbeitnehmer eine Insolvenzentschädigung vor. Anspruch besteht, wenn der Arbeitgeber in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegt oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigt und gegen den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird, während Lohnforderungen bestehen. Anspruch besteht auch, wenn der Konkurs wegen offensichtlicher Überschuldung nicht eröffnet wird, weil kein Gläubiger die Kosten vorschiessen will, oder wenn für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt worden ist. Für ausstehende Löhne bei Konkurs des Arbeitgebers ist damit die Insolvenzentschädigung die gesetzlich vorgesehene Leistung, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.[1]
Zu prüfen ist insbesondere, ob die betroffene Person beitragspflichtiger Arbeitnehmer ist, ob der Arbeitgeber die im AVIG genannten Bezüge zur Schweiz erfüllt und ob eine der gesetzlich genannten Situationen vorliegt: eröffneter Konkurs mit bestehenden Lohnforderungen, ausbleibende Konkurseröffnung wegen offensichtlicher Überschuldung und fehlendem Kostenvorschuss eines Gläubigers oder ein gestelltes Pfändungsbegehren für Lohnforderungen. Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die als Gesellschafter, finanziell am Betrieb Beteiligte oder Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]