Werden Familienzulagen bei Krankheit oder unbezahltem Urlaub weiter ausgerichtet?
Ja. Ist ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin aus einem in Artikel 324a OR genannten Grund an der Arbeitsleistung verhindert, werden die Familienzulagen nach Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist. Bei unbezahltem Urlaub werden sie nach Antritt des Urlaubs noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.
Die Familienzulagenverordnung (FamZV) bestimmt für Arbeitsverhinderung wegen eines in Artikel 324a des Obligationenrechts (OR) genannten Grundes eine Weiterzahlung der Familienzulagen über das Ende des gesetzlichen Lohnanspruchs hinaus. Nach Eintritt der Arbeitsverhinderung werden die Familienzulagen noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist. Für Krankheit ist damit massgebend, ob die Arbeitsverhinderung unter die in Artikel 324a OR genannten Gründe fällt.[1]
Bei unbezahltem Urlaub gilt eine eigene Regel: Nach Antritt des Urlaubs werden die Familienzulagen noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet. Wird die Arbeit nach einem Unterbruch wegen Arbeitsverhinderung oder unbezahltem Urlaub wieder aufgenommen, besteht der Anspruch auf Familienzulagen ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird. Zu prüfen sind deshalb insbesondere der Beginn der Arbeitsverhinderung oder des unbezahlten Urlaubs sowie der Monat der Wiederaufnahme der Arbeit.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]