Entsprechen die Kinder- und Ausbildungszulagen im Kanton Luzern dem Bundesminimum?
Ja. Im Kanton Luzern entsprechen die Höhe der Kinderzulage und der Ausbildungszulage den Mindestansätzen gemäss den Bestimmungen des Familienzulagengesetzes. Vorbehalten bleibt die kantonale Regel, wonach bestimmte Beiträge so lange ausgerichtet werden, als im Familienzulagengesetz diese Werte nicht erreicht werden.
Im Kanton Luzern entsprechen die Höhe der Kinderzulage und die Höhe der Ausbildungszulage den Mindestansätzen gemäss den Bestimmungen des Familienzulagengesetzes. Gleichzeitig gilt eine kantonale Ergänzung: Bestimmte Beiträge werden so lange ausgerichtet, als im Familienzulagengesetz diese Werte nicht erreicht werden. Damit verbindet das kantonale Recht den Grundsatz der Ausrichtung am Bundesminimum mit ausdrücklich genannten Beträgen für bestimmte Altersstufen.[1]
- bis zum vollendeten 12. Altersjahr: eine Kinderzulage von 210 Franken,
- vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr: eine Kinderzulage von 260 Franken,
- ab dem vollendeten 16. Altersjahr: eine Ausbildungszulage von 260 Franken.
Für die Einordnung ist deshalb zu prüfen, welche Altersstufe vorliegt und ob im Familienzulagengesetz die genannten Werte erreicht werden. Solange dies nicht der Fall ist, werden die im luzernischen Recht genannten Beiträge ausgerichtet. Massgeblich sind damit sowohl die Mindestansätze gemäss Familienzulagengesetz als auch die in Luzern festgelegten Beträge für Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr, für Kinder vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr und für Ausbildungszulagen ab dem vollendeten 16. Altersjahr.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext zusammen, wie er in der Systematischen Rechtssammlung des Kantons Luzern veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]