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Innert welcher Frist muss sich ein Arbeitgeber im Kanton Aargau bei der Familienausgleichskasse melden?

Arbeitgebende haben sich im Kanton Aargau innert drei Monaten nach Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) schriftlich bei der nach § 2 EG FamZG zuständigen Familienausgleichskasse zu melden.

Im Kanton Aargau gilt eine Anschlusspflicht: Arbeitgebende haben sich innert drei Monaten nach Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) bei der zuständigen Familienausgleichskasse schriftlich zu melden. Massgebend ist die Familienausgleichskasse, die nach § 2 EG FamZG zuständig ist. Für die Frist nennt das kantonale Recht ausdrücklich drei Monate; die Meldung hat schriftlich zu erfolgen.[1]

Für die praktische Einordnung sind damit vor allem drei Punkte zu prüfen: erstens, ob die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 lit. a FamZG erfüllt sind; zweitens, welche Familienausgleichskasse nach § 2 EG FamZG zuständig ist; drittens, dass die Meldung schriftlich erfolgt und innert drei Monaten eingereicht wird. Die kantonale Regel knüpft den Fristbeginn an das Erfüllen dieser Voraussetzungen und ordnet die Meldung an die zuständige Familienausgleichskasse an.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext so zusammen, wie er in der offiziellen Gesetzessammlung des Kantons Aargau veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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