Welche Strafe droht einem Arbeitgeber, der AHV-Beiträge abzieht, aber nicht abliefert?
Wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und statt die der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt.
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erfasst ausdrücklich den Fall, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und die der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, sondern die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht. Für dieses Verhalten wird eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ausgesprochen. Die Strafdrohung gilt, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt.[1]
Für die Einordnung ist zu prüfen, ob genau das gesetzlich genannte Verhalten vorliegt: Es geht um Löhne, die bereits um Beiträge gekürzt wurden, also um Arbeitnehmerbeiträge, die der Arbeitgeber vom Lohn abgezogen hat. Strafbar ist nach dieser Regel, wenn diese der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt werden und stattdessen vom Arbeitgeber selber verbraucht oder zur Begleichung anderer Forderungen verwendet werden. Das Gesetz ordnet diesen Tatbestand unter den Vergehen ein.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]