Hat ein Arbeitnehmer bei einer Adoption Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung?
Ja, wenn die Voraussetzungen des Bundesgesetzes vom 25. September über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) erfüllt sind. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende, die ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen, zuvor während der neun Monate obligatorisch versichert waren und mindestens fünf Monate erwerbstätig waren. Bei gemeinschaftlicher Adoption müssen beide Elternteile diese Voraussetzungen erfüllen; es entsteht ein Anspruch auf Entschädigung.
Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) gewährt eine Adoptionsentschädigung für Personen, die ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen. Für Arbeitnehmende gilt der Anspruch, wenn sie während der neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes im Sinne des AHVG obligatorisch versichert waren und mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Zusätzlich müssen sie im Zeitpunkt der Aufnahme Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG sein. Diese Voraussetzungen betreffen damit das Alter des aufgenommenen Kindes, die vorgängige Versicherungsdauer, die Mindestdauer der Erwerbstätigkeit und die Stellung als arbeitnehmende Person im Zeitpunkt der Aufnahme.[1]
Bei einer gemeinschaftlichen Adoption müssen beide Elternteile die Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall entsteht ein Anspruch auf Entschädigung. Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so hat jeder Elternteil Anspruch auf die Entschädigung während seines Urlaubs. Werden gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen, so entsteht ebenfalls ein Anspruch. Kein Anspruch entsteht bei einer Stiefkindadoption nach Artikel 264c Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs. Zu prüfen sind deshalb insbesondere die Art der Adoption, ob beide Elternteile die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, und ob der Adoptionsurlaub zwischen den Eltern aufgeteilt wird.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]