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Wer hat während des Militärdienstes Anspruch auf Erwerbsersatz (EO)?

Anspruch auf EO haben Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag. Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) nennt dazu bestimmte Ausnahmen und eine besondere Regel für Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten oder separaten Teilen einer Rekrutenschule.

Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) bestimmt: Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Für den Militärdienst ist damit der Grundsatz klar an den geleisteten Dienst in der Armee oder im Rotkreuzdienst und an den besoldeten Diensttag geknüpft. Als Dienstleistende bezeichnet das EOG die in den gesetzlichen Kategorien genannten Personen. Der Anspruch erlischt mit dem Bezug einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).[1]

  • Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone, deren Militärdienstpflicht verlängert wurde.
  • Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone, die freiwillig Militärdienst leisten.
  • Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone, die Dienst in der Militärverwaltung leisten.
  • Für Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten oder separaten Teilen einer Rekrutenschule besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung nur, wenn sie erwerbslos sind.
  • Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben in dieser Situation keinen Anspruch.
  • Der Bundesrat regelt das Verfahren.

[1]

Für die praktische Einordnung ist zu prüfen, ob der Dienst in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst geleistet wird und ob es sich um einen besoldeten Diensttag handelt. Zusätzlich ist zu prüfen, ob eine der ausdrücklich genannten Ausnahmen für Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone vorliegt. Bei Zeiträumen zwischen zwei Ausbildungsdiensten oder separaten Teilen einer Rekrutenschule ist entscheidend, ob Erwerbslosigkeit besteht; für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige besteht in dieser Konstellation kein Anspruch. Massgeblich bleibt zudem, ob der Anspruch bereits mit dem Bezug einer ganzen AHV-Altersrente oder spätestens mit dem Erreichen des Referenzalters erloschen ist.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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