Wie kann man eine Verfügung der AHV-Ausgleichskasse oder einer Sozialversicherung anfechten?
Gegen Verfügungen kann innerhalb der gesetzlichen Frist bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Das Einspracheverfahren ist kostenlos; der Einspracheentscheid wird begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Gegen Verfügungen kann innerhalb der gesetzlichen Frist bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Für eine Verfügung der AHV-Ausgleichskasse oder eines anderen Sozialversicherungsträgers bedeutet das: Die Anfechtung erfolgt zunächst als Einsprache bei genau der Stelle, die die Verfügung erlassen hat. Ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Vor dem Einreichen ist deshalb zu prüfen, ob tatsächlich eine anfechtbare Verfügung vorliegt und ob die Einsprache innert der Frist von der gesetzlichen Frist erfolgt.[1]
Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet. Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor jedem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie handeln.[1]