Welcher Familienausgleichskasse muss sich ein Arbeitgeber im Kanton Zug anschliessen?
Ein Arbeitgeber im Kanton Zug muss sich grundsätzlich der Familienausgleichskasse anschliessen, die von seiner AHV-Ausgleichskasse geführt wird, sofern diese eine Familienausgleichskasse führt. Gehört er keiner solchen Kasse an, wird er der Familienausgleichskasse Zug angeschlossen. Gemeinwesen sowie öffentliche Verwaltungen, Betriebe, Anstalten und übrige Körperschaften des öffentlichen Rechts werden der Familienausgleichskasse Zug angeschlossen.
Massgebend ist zuerst die Zugehörigkeit zur AHV-Ausgleichskasse: Gehört der Arbeitgeber einer AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 64 AHVG an und führt diese Kasse eine Familienausgleichskasse, muss sich der Arbeitgeber genau dieser Familienausgleichskasse anschliessen. Entscheidend sind damit zwei Punkte, die zusammen vorliegen müssen: die Zugehörigkeit zu einer AHV-Ausgleichskasse und die Tatsache, dass diese Kasse selbst eine Familienausgleichskasse führt. Vor einem Anschluss ist deshalb zu prüfen, welcher AHV-Ausgleichskasse der Arbeitgeber angehört und ob diese eine Familienausgleichskasse betreibt.[1]
Wenn keine Zugehörigkeit zu einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse besteht, erfolgt der Anschluss an die Familienausgleichskasse Zug. Für Arbeitgeber im Kanton Zug ist das die Auffangregel. Daneben nennt das Gesetz ausdrücklich weitere Fälle: Nichterwerbstätige werden bei der Familienausgleichskasse Zug angeschlossen. Ausserdem werden Gemeinwesen sowie öffentliche Verwaltungen, Betriebe, Anstalten und übrige Körperschaften des öffentlichen Rechts der Familienausgleichskasse Zug angeschlossen. Für die Einordnung ist daher auch zu klären, ob der Arbeitgeber zum öffentlichen Recht gehört, weil dafür die Zuweisung direkt genannt ist.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext so zusammen, wie er in der offiziellen Gesetzessammlung des Kantons Zug veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]