Wie ist ein Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern im BVG versichert?
Steht ein Arbeitnehmer im Dienste mehrerer Arbeitgeber, regelt Art. 46 BVG vor allem die freiwillige oder zusätzliche Versicherung. Wer nicht obligatorisch versichert ist und insgesamt mehr als 22 680 Franken Jahreslohn erzielt, kann sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei der Auffangeinrichtung oder bei einer geeigneten Vorsorgeeinrichtung versichern lassen. Wer bereits obligatorisch versichert ist, kann den Lohn aus den anderen Arbeitsverhältnissen unter Bedingungen zusätzlich versichern.
Für Arbeitnehmer im Dienste mehrerer Arbeitgeber sieht Art. 46 BVG eine besondere Lösung vor. Ist der Arbeitnehmer nicht obligatorisch versichert und übersteigt sein gesamter Jahreslohn 22 680 Franken, kann er sich freiwillig versichern lassen. Dafür kommen entweder die Auffangeinrichtung oder die Vorsorgeeinrichtung in Betracht, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist. Bei einer solchen Vorsorgeeinrichtung gilt dies aber nur, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen. Entscheidend ist daher, ob überhaupt keine obligatorische Versicherung besteht, wie hoch der gesamte Jahreslohn aus allen Arbeitsverhältnissen ist und ob das Reglement der in Frage kommenden Vorsorgeeinrichtung eine solche freiwillige Versicherung zulässt.[1]
Besteht bereits eine obligatorische Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung, kann der Arbeitnehmer den Lohn, den er von den anderen Arbeitgebern erhält, zusätzlich versichern lassen. Dies ist entweder bei derselben Vorsorgeeinrichtung möglich, falls ihre reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung. Damit ist zu prüfen, bei welcher Einrichtung bereits die obligatorische Versicherung besteht, welche Lohnanteile von den weiteren Arbeitgebern stammen und ob das Reglement der bestehenden Vorsorgeeinrichtung eine zusätzliche Versicherung zulässt oder ausschliesst.[1]
Bezahlt der Arbeitnehmer die Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung, schuldet jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen. Die Höhe des Arbeitgeber-Beitrages ergibt sich aus einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung. Auf Begehren des Arbeitnehmers übernimmt die Vorsorgeeinrichtung zudem das Inkasso gegenüber den Arbeitgebern. Praktisch ist deshalb zu klären, ob die Beiträge direkt bezahlt werden, wie der auf jeden Arbeitgeber entfallende Lohnanteil abgegrenzt wird und ob eine Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung für die Arbeitgeberbeiträge vorliegt.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]