Welcher Familienausgleichskasse muss sich ein Arbeitgeber im Kanton Glarus anschliessen?
Dem Gesetz unterstellte Arbeitgeber im Kanton Glarus müssen sich der Familienausgleichskasse Glarus oder einer vom Kanton anerkannten Familienausgleichskasse anschliessen. Wer keiner anerkannten Familienausgleichskasse angehört, wird der Familienausgleichskasse Glarus angeschlossen.
Dem Gesetz unterstellte Arbeitgeber, die im Kanton Glarus einen Geschäftssitz haben, oder, wenn ein solcher fehlt, ihren Wohnsitz dort haben, müssen sich der Familienausgleichskasse Glarus oder einer vom Kanton anerkannten Familienausgleichskasse anschliessen. Für Arbeitgeber mit Betriebskasse gilt, dass sie sich bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes der Familienausgleichskasse Glarus oder einer anerkannten Familienausgleichskasse anzuschliessen haben. Damit nennt das kantonale Recht die zuständigen Kassenarten und knüpft den Anschluss an den Geschäftssitz oder ersatzweise an den Wohnsitz im Kanton Glarus an.[1]
Der Familienausgleichskasse Glarus werden alle Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anerkannten Familienausgleichskasse angehören. Für den Kassenwechsel sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar. Das kantonale Recht setzt damit eine Auffanglösung über die Familienausgleichskasse Glarus fest und verweist für den Wechsel der Kasse auf das Bundesrecht. Ob eine Familienausgleichskasse vom Kanton anerkannt ist, muss im konkreten Fall geprüft werden.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext zusammen, wie er in der offiziellen Gesetzessammlung des Kantons Glarus veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]