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Welche Arbeitgeber müssen sich im Kanton Freiburg der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen anschliessen?

Im Kanton Freiburg werden der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen obligatorisch angeschlossen: Arbeitgeber landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, die dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft unterstellt sind, öffentlich-rechtliche Körperschaften und ihre abhängigen Einrichtungen, sofern sie nicht einer anderen Kasse angeschlossen bleiben, sowie Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende, die keiner Kasse für Familienzulagen nach Artikel 14 Buchstabe a oder c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen angeschlossen sind.

Der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen werden obligatorisch angeschlossen die Arbeitgeber der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft unterstellt sind. Ebenfalls obligatorisch angeschlossen werden die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, nämlich Kanton, Gemeinden und Pfarreien, sowie die von ihnen abhängigen Einrichtungen, sofern sie nicht einer anderen Kasse angeschlossen bleiben. Für diese zweite Gruppe ist deshalb zu prüfen, ob bereits ein Anschluss an eine andere Kasse fortbesteht.[1]

Obligatorisch angeschlossen werden zudem Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende, die keiner Kasse für Familienzulagen nach Artikel 14 Buchstabe a oder c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen angeschlossen sind. Für die Einordnung ist daher zu klären, ob bereits ein Anschluss an eine Kasse für Familienzulagen nach diesen bundesrechtlichen Kategorien besteht. Besteht kein solcher Anschluss, sieht das Gesetz den obligatorischen Anschluss an die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen vor.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext so zusammen, wie er in der Amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Freiburg veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen.[1]

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