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Welcher Familienausgleichskasse muss sich ein Arbeitgeber im Kanton Graubünden anschliessen?

Im Kanton Graubünden gilt grundsätzlich: Wer keiner anerkannten privaten Familienausgleichskasse und keiner von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angeschlossen ist, tritt der kantonalen Familienausgleichskasse bei. Gehört ein Arbeitgeber einem Gründerverband an, ist der Beitritt zu dessen privater beziehungsweise von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse vorgesehen. Arbeitgebende, deren Betriebskosten im wesentlichen Umfang vom Kanton und von den Gemeinden bestritten werden, müssen der kantonalen Familienausgleichskasse beitreten.

Für Arbeitgebende ist zuerst zu unterscheiden, ob bereits ein Anschluss an eine anerkannte private Familienausgleichskasse oder an eine von einer AHV-Ausgleichskasse geführte Familienausgleichskasse besteht. Wenn kein solcher Anschluss besteht, ist der Beitritt zur kantonalen Familienausgleichskasse vorgesehen. Das Gesetz formuliert diese Grundregel allgemein für Arbeitgebende und knüpft sie daran, dass keine Zugehörigkeit zu einer der genannten anderen Kassen besteht.[1]

Eine besondere Zuordnungsregel gilt für Arbeitgebende, die einem Gründerverband angehören. In diesem Fall haben sie einer privaten beziehungsweise von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskasse beizutreten. Daneben nennt das Gesetz ausdrücklich einen Fall, in dem trotz anderer möglicher Anknüpfungen die kantonale Familienausgleichskasse zuständig ist: Arbeitgebende, deren Betriebskosten im wesentlichen Umfang vom Kanton und von den Gemeinden bestritten werden, haben der kantonalen Familienausgleichskasse beizutreten. Zu prüfen ist daher insbesondere, ob eine Verbandszugehörigkeit zu einem Gründerverband besteht und ob die Betriebskosten im wesentlichen Umfang vom Kanton und von den Gemeinden getragen werden. Die Kontrolle der Kassenzugehörigkeit obliegt der SVA.[1]

Diese Antwort fasst die zitierte Rechtsnorm so zusammen, wie sie in der amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Graubünden veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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