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Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf seine Verkaufsprovision?

Ist eine Provision auf bestimmte Geschäfte verabredet, entsteht der Anspruch, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist. Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungsverträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Anspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entsteht. Fällt die Ausführung ohne Verschulden des Arbeitgebers aus oder erfüllt der Dritte nicht, fällt der Anspruch nachträglich dahin; bei teilweiser Erfüllung wird die Provision verhältnismässig herabgesetzt.

Das Obligationenrecht (OR) bestimmt: Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist. Für den Anspruch ist damit der rechtsgültige Abschluss des betreffenden Geschäfts massgebend, sofern eine Provision für solche Geschäfte vereinbart wurde. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob die Provision auf bestimmte Geschäfte verabredet wurde und ob das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig zustande gekommen ist.[1]

Für Geschäfte mit gestaffelter Erfüllung sowie für Versicherungsverträge kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisionsanspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung entsteht. Besteht eine solche schriftliche Abrede, knüpft der Anspruch also ratenweise an die jeweilige Fälligkeit oder Leistung an. Ohne diese besondere schriftliche Verabredung gilt die allgemeine Regel zum rechtsgültigen Abschluss des Geschäfts. Zu prüfen ist daher, ob ein Geschäft mit gestaffelter Erfüllung oder ein Versicherungsvertrag vorliegt und ob eine schriftliche Regelung zur Entstehung der Provision pro Rate besteht.[1]

Der bereits entstandene Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Wird das Geschäft nur teilweise erfüllt, tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein. Massgeblich ist deshalb auch, ob das Geschäft tatsächlich ausgeführt wurde, ob den Arbeitgeber daran ein Verschulden trifft und ob der Dritte seine Verpflichtungen erfüllt hat oder nur teilweise erfüllt.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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