Welche in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmer unterliegen der Quellensteuer?
Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer. Ausgenommen sind Einkommen im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 37a sowie bestimmte Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe.
Nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer unterliegen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung der Quellensteuer, wenn sie in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Die Quellensteuer erfasst ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Massgebend sind damit kumulativ die fehlende Niederlassungsbewilligung, der steuerrechtliche Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Zu prüfen sind insbesondere der ausländerrechtliche Status, ob ein steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz besteht, und ob das betreffende Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis stammt.[1]
Ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 37a unterstehen. Zudem unterliegen Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Für die Einordnung sind deshalb auch die Art der Abrechnung des Einkommens sowie bei verheirateten Personen der eheliche Status und die Staatsangehörigkeit oder der Bewilligungsstatus eines Ehegatten zu prüfen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]