Welche Arbeitsausfälle geben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?
Keinen Anspruch geben Arbeitsausfälle, die nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nicht anrechenbar sind. Dazu zählen insbesondere Ausfälle wegen normalem Betriebsrisiko, branchen- oder betriebsüblichen Schwankungen, Feiertagen oder Betriebsferien, fehlendem Einverständnis mit Kurzarbeit, befristeten oder temporären Arbeitsverhältnissen sowie kollektiven Arbeitsstreitigkeiten im Betrieb.
Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen verursacht wird. Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Ausfall, wenn ihn Umstände verursachen, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören. Kein anrechenbarer Arbeitsausfall liegt auch vor, wenn der Ausfall branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird. Der Bundesrat umschreibt den Begriff der saisonalen Beschäftigungsschwankungen. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob der Ausfall auf gewöhnliche Abläufe des Betriebs, auf übliche Unterbrechungen oder auf in der Branche bekannte Schwankungen zurückgeht.[1]
Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall auch, soweit er auf Feiertage fällt, durch Betriebsferien verursacht wird oder nur für einzelne Tage unmittelbar vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend gemacht wird. Ebenfalls nicht anrechenbar ist der Ausfall, wenn der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss. Weiter betrifft die Nichtanrechenbarkeit Arbeitsausfälle, soweit sie Personen in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, in einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit betreffen. Nicht anrechenbar ist schliesslich ein Arbeitsausfall, wenn er durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit im Betrieb verursacht wird, in dem der Versicherte arbeitet.[1]
Zur Verhinderung missbräuchlicher Beanspruchung von Kurzarbeitsentschädigung kann der Bundesrat weitere Arbeitsausfälle als nicht anrechenbar erklären. Vor einem Vorgehen ist deshalb zu prüfen, ob neben den gesetzlich genannten Fällen zusätzliche Regelungen des Bundesrates anwendbar sind.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]