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Wann beginnt und endet der Anspruch auf Familienzulagen beim Stellenwechsel?

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsteht und erlischt der Anspruch auf Familienzulagen mit dem Lohnanspruch. Bei einem Stellenwechsel ist deshalb zu prüfen, bis wann beim bisherigen Arbeitgeber ein Lohnanspruch besteht und ab wann beim neuen Arbeitgeber ein Lohnanspruch entsteht. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des zuständigen Kantons.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versichert sind und von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber gilt ebenfalls ein Anspruch auf Familienzulagen. In beiden Fällen entsteht und erlischt der Anspruch mit dem Lohnanspruch. Bei einem Stellenwechsel knüpft der Beginn und das Ende des Anspruchs somit an den Lohnanspruch beim bisherigen und beim neuen Arbeitsverhältnis an. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3.[1]

Das Gesetz bestimmt zudem, dass der Bundesrat den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs regelt. Für Konstellationen rund um Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverhinderung regelt der Bundesrat den Anspruch auf Familienzulagen und die Koordination mit anderen Leistungen. Wenn mehrere Arbeitgeber bestehen oder eine Person gleichzeitig selbstständig und unselbstständig erwerbstätig ist, regelt der Bundesrat das Verfahren und die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen. Beim Stellenwechsel ist deshalb insbesondere zu prüfen, welcher Kanton für die Leistungen massgebend ist und ob besondere Zuständigkeits- oder Koordinationsregeln eingreifen.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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